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BGH: Kosten der negativen Feststellungsklage auch ohne Gegenabmahnung |
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Geschrieben von RA Björn Gottschalkson
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Wednesday, 07 December 2005 |
Der BGH hat mit Beschluss vom 06.10.2005, Az: I ZB 37/05 entschieden, dass bei einer ungerechtfertigten Abmahnung eine Pflicht zur Gegenabmahnung vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage nicht besteht. Ein Wettbewerber wurde teilweise zu unrecht abgemahnt und drohte nun auf den Kosten der negativen Feststellungsklage sitzenzubleiben.
BGH, Beschluss vom 06.10.2005, Az: I ZB 37/05
Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentragungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise.
Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Die Vorgerichte hatten das billige Ermessen noch so bestimmt, dass vor Erhebung der negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung erfolgen müsse. Die negative Feststellungsklage ist ein scharfes Schwert um einen unberechtigt Abmahnenden kostenpflichtig in die Schranken zu weisen.In diesem Verfahren muss der Abmahnende dann das tatsächliche Vorliegen der Umstände der Abmahnung nachweisen. Gelingt dies nicht, muss der Abmahnende alle Kosten tragen. Im vom BGH entschiedenen Fall, hatte der Abmahnende vor Zustellung der Klageschrift auf den zunächst begehrten Anspruch verzichtet. Die Gerichte mußten sich daher ausschließlich mit den entstandenen Kosten beschäftigen. |